Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind
- bis € 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
- bis € 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt.
Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch diese Bestimmungen erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine steuerfreie Arbeitnehmergewinnbeteiligung als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von € 3.000,00 pro Jahr nicht übersteigen. Nach Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie kann eine Mitarbeitergewinnbeteiligung nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000,00 steuerfrei ausbezahlt werden. Umgekehrt kann nach Gewährung einer steuerfreien Gewinnbeteiligung eine Teuerungsprämie ebenfalls nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000,00 steuerfrei pro Jahr ausbezahlt werden.
Stand: 27. November 2023