Wird ein Waldstück durch einen Land- oder Forstwirt veräußert, so ist dabei zu beachten, dass aus steuerlicher Sicht zwei getrennte Wirtschaftsgüter vorliegen, welche unterschiedlich zu behandeln sind. So unterliegt der Gewinn, der auf Grund und Boden entfällt, der Immobilienertragsteuer, während hingegen der Gewinn aus der Veräußerung des stehenden Holzes (auch eines Jagdrechts) gesondert zu ermitteln ist.
Verkauf des stehenden Holzes
Werden Waldgrundstücke mit einem jährlichen Gesamtveräußerungserlös bis € 250.000,00 veräußert, so ist der Veräußerungsgewinn für das stehende Holz pauschal mit 35 % vom gesamten Veräußerungserlös zu ermitteln. Dieser Veräußerungsgewinn ist in der Folge neben den mitunter pauschal ermittelten laufenden Einkünften des Land- oder Forstwirts gesondert zum Tarifsteuersatz zu versteuern.
Neben dieser pauschalen Ermittlung hat der Steuerpflichtige auch die Möglichkeit, den tatsächlichen Wert des stehenden Holzes durch ein Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen. Übersteigt jedoch der jährliche Gesamtveräußerungserlös für Waldgrundstücke die Grenze von € 250.000,00, so ist eine pauschale Ermittlung des Veräußerungsgewinns für das stehende Holz ausgeschlossen und es ist verpflichtend ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Verkauf von Grund und Boden
Für Waldverkäufe ab 1.4.2012 ist infolge der Immobilienertragsteuer der auf Grund und Boden entfallende Veräußerungsgewinn gesondert zu versteuern. Übersteigt der jährliche Gesamtveräußerungserlös nicht den Wert von € 250.000,00, so ist es unbedenklich, wenn der auf Grund und Boden entfallende Teilerlös pauschal mit 50 % des Gesamtveräußerungserlöses angenommen wird. Basierend auf dieser Bemessungsgrundlage ist, in der Folge abhängig davon ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt, sodann der anteilige Veräußerungsgewinn entsprechend zu ermitteln und zu versteuern.
Wurde hingegen aufgrund des Überschreitens der Erlösgrenze von € 250.000,00 ein verpflichtendes Sachverständigengutachten eingeholt, so ist der laut Gutachten auf Grund und Boden entfallende Veräußerungserlös heranzuziehen. Die Berechnung und Abfuhr der Immobilienertragsteuer erfolgt dann in der Regel durch den rechtlichen Vertreter (Notar, Rechtsanwalt).
Stand: 29. August 2022