Im Falle der meist vorliegenden Vollpauschalierung bei Land- und Forstwirten (Umsätze übersteigen nicht € 400.000,00 und keine Optierung in der Umsatzsteuer auf Regelbesteuerung) besteht grundsätzlich keine Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht, sofern die Umsätze von der Vollpauschalierung umfasst sind.
Soweit der Gewinn aber in Abhängigkeit von den tatsächlichen Betriebseinnahmen zu ermitteln ist, gilt grundsätzlich Registrierkassenpflicht ab einem Jahresumsatz von € 15.000,00 je Betrieb, wenn zudem die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500,00 überschreiten. Für diese Leistungen besteht Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht ab dem ersten Euro Barumsatz. Für die Berechnung der 15.000-Euro-Grenze für den gesamten Betrieb ist dabei eine Schätzung der vollpauschalierten Umsätze mit dem 1,5-Fachen des Einheitswertes zulässig. Laut Erlass des BMF sind für die Berechnung der Barumsatzgrenze von € 7.500,00 die nicht belegerteilungspflichtigen Barumsätze aus der Vollpauschalierung nicht zu berücksichtigen.
Bäuerliche Nachbarschaftshilfe, wie z. B. Mähdreschen, fällt nicht unter die Vollpauschalierung. Da sie als nicht vollpauschalierter Nebenerwerb eingestuft wird, unterliegt sie daher der Registrierkassenpflicht, wenn bei einem Jahresumsatz von über € 15.000,00 die Barumsätze des Betriebes € 7.500,00 übersteigen.
Ähnlich verhält es sich mit der privaten Zimmervermietung durch Land- und Forstwirte. Auch die Zimmervermietung mit Frühstück bis zehn Betten stellt Nebenerwerb dar, wobei die Betriebsausgaben mit 50 % der entsprechenden Betriebseinnahmen angesetzt werden können. Dies hat, sofern die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500,00 im Jahr überschreiten, ebenfalls die Registrierkassenpflicht zur Folge.
Anderes gilt hingegen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (z. B. kurzfristige Apartmentvermietung ohne Nebenleistungen, maximal fünf Apartments). Hier besteht nur Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht, aber keine Registrierkassenpflicht.
Stand: 27. Juni 2017