Durch eine Novelle des Landarbeitsgesetzes wandert ab Anfang 2020 die Gesetzgebungszuständigkeit für das Landarbeitsrecht von den Ländern zum Bund. Bereits jetzt wurden aber einige Änderungen im Nationalrat beschlossen, die von den Landesgesetzgebern noch umzusetzen sind. Aus der Fülle von Änderungen hier eine Auswahl von einigen wesentlichen Punkten:
Die Novelle des Arbeitszeitgesetzes, die im September 2018 in Kraft getreten ist, wurde nun unter Berücksichtigung der speziellen Anforderungen der Land- und Forstwirtschaft auch im Landarbeitsgesetz umgesetzt.
So waren 12-Stunden-Tage, insbesondere in Erntezeiten, unter bestimmten Voraussetzungen auch bisher schon möglich. Mit der Novelle wurde nun geregelt, dass bei einer Gleitzeitregelung die tägliche Normalarbeitszeit bis zu zwölf Stunden unter bestimmten Voraussetzungen betragen kann, wenn die Zeitguthaben in Blöcken verbraucht werden können. Außerhalb von Arbeitsspitzen und ohne vereinbarte Gleitzeit wird eine tägliche Höchstarbeitszeit von elf Stunden und eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 52 Stunden festgelegt. Personen, die mit der maßgeblichen Leitung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs betraut sind, müssen keine Arbeitszeitaufzeichnungen mehr führen. Für andere Dienstnehmer in Leitungsfunktion ist diesbezüglich der Kollektivvertrag zu beachten.
Beschäftigte haben nun einen Anspruch auf eine Lohnabrechnung. Eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung ist unverzüglich auszuhändigen.
Internatskosten für Berufsschüler sind von den Betrieben zu bezahlen. Die Betriebe erhalten dann einen finanziellen Ausgleich aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds.
Zudem wurden unter anderem die Bestimmungen der Sonntags- und Feiertagsruhe in das Landarbeitsgesetz übernommen und ausgeweitet, neue Bestimmungen zur Elternteilzeit normiert und auch im technischen Arbeitnehmerschutz zahlreiche Änderungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nachvollzogen.
Stand: 28. März 2019