Fließen Förderungen aus dem 10-Punkte-Maßnahmenpaket des Waldfonds zu, so stellt sich die Frage, wie diese steuerrechtlich zu behandeln sind. Das österreichische Finanzministerium hat auf Anfrage der Landwirtschaftskammer dazu Stellung bezogen.
Abgeltung Borkenkäferschäden (Maßnahme 3)
Werden Förderungen zur Abgeltung von Borkenkäferschäden geleistet, so fallen diese grundsätzlich unter die Steuerbefreiung für Beihilfen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit. Dies bedeutet, dass die Beihilfe gänzlich steuerfrei ist und keine Einnahme darstellt. Allfällige entstandene Aufwendungen sind von der Förderung losgelöst zu betrachten und können dementsprechend weiter als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Andere Maßnahmen (Maßnahmen 1, 2, 4 und 10)
Eine Steuerfreiheit der Förderung besteht auch für die Maßnahmen 1, 2, 4 und 10 des Waldfonds:
- Wiederaufforstung und Pflege nach Schadereignissen (Maßnahme 1)
- Maßnahmen zur Errichtung klimafitter Wälder (Maßnahme 2)
- Errichtung von Lagerstätten für Schadholz (Maßnahme 4)
- Maßnahmen zur Stärkung der Biodiversität im Wald (Maßnahme 10)
Allerdings kürzen hier im Rahmen der nichtpauschalierten Gewinnermittlung die Fördergelder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten beim Anlagevermögen und damit die künftige Abschreibungsbasis. Soweit die Förderung zur Deckung der laufenden Kosten dient, sind die Betriebsausgaben – außer bei der Pauschalierung – um den empfangenen Förderbetrag zu kürzen. Die Beantragung einer Förderung sowie deren steuerliche Handhabe sollte dabei stets abschließend durch einen befugten Parteienvertreter (Steuerberater) geprüft werden.
Berücksichtigung im Rahmen der Pauschalierung
Da die Vollpauschalierung für Zwecke der Gewinnermittlung ausschließlich auf die Höhe des Einheitswertes abstellt, sind Förderungen grundsätzlich im Rahmen der Gewinnermittlung unbeachtlich, sofern der Einheitswert davon unberührt bleibt (Regelfall).
Erfolgt die Gewinnermittlung im Rahmen der Teilpauschalierung, so sind Förderungen, sofern sie nicht steuerfrei
sind, als Betriebseinnahme zu erfassen und davon die pauschalen Betriebsausgaben in Abzug zu bringen. Steuerfreie Förderungen bleiben im Rahmen der Teilpauschalierung unberücksichtigt.
Stand: 28. November 2022