Im Dezember 2022 wurde die adaptierte Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung veröffentlicht, welche sowohl eine geänderte Einheitswert- als auch Umsatzgrenze vorsieht. Die neuen Grenzen gelten ab der Veranlagung 2023.
Änderung der Pauschalierungsgrenzen
Bei der Vollpauschalierung wird der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausschließlich auf Basis des Einheitswerts des Betriebes errechnet, während bei der Teilpauschalierung von den tatsächlichen Einnahmen pauschale Ausgaben in Höhe von 70 % (bei Veredelungstätigkeiten 80 %) der Einnahmen abgezogen werden.
Die vollpauschalierte Gewinnermittlung ist bis zu einem Einheitswert der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Fläche von maximal € 75.000,00 möglich. Die teilpauschalierte Gewinnermittlung steht Betrieben mit einem Einheitswert von mehr als € 75.000,00 bis nunmehr maximal € 165.000,00 (bisher € 130.000,00) offen.
Damit sowohl die Voll- als auch Teilpauschalierung anwendbar sind, bedarf es neben der Unterschreitung der maßgeblichen Einheitswertgrenzen auch der Einhaltung der Umsatzgrenze. Die maßgebliche Grenze lag bis dato bei € 400.000,00 und wurde nunmehr durch die Änderung der Pauschalierungsverordnung ab der Veranlagung 2023 auf € 600.000,00 angehoben. Wird diese Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z. B. 2023 und 2024) überschritten, so kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2026) der Gewinn weder in der Voll- noch in der Teilpauschalierung ermittelt werden, es sei denn, der Land- oder Forstwirt macht glaubhaft, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und aufgrund besonderer Umstände überschritten worden ist und beantragt die weitere Anwendung der Pauschalierungsverordnung.
Erhöhung der Einnahmegrenze für LuF-Nebentätigkeiten
Ebenfalls kam es im Zuge der Adaptierung der Pauschalierungsverordnung zu einer Erhöhung der steuerlichen Einnahmegrenze für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten – wie u. a. der Direktvermarktung von Be- und Verarbeitungsprodukten – von € 40.000,00 auf € 45.000,00 ab der Veranlagung 2023.
Stand: 23. Februar 2023