Seit Jahresbeginn ist das neue Alkoholsteuergesetz in Kraft getreten, welches unter anderem auch geänderte Bestimmungen für bäuerliche Abfindungsbrenner vorsieht. Die wesentlichen auch den bäuerlichen Bereich betreffenden Änderungen umfassen nachfolgende Bereiche:
Durchführung der Abfindungsmeldung
Land- und Forstwirte oder andere Personen, welche aus selbstgewonnenen Stoffen (insbesondere Stein- und Kernobst) Alkohol mit einem zugelassenen Brenngerät herstellen, haben diesen Brennvorgang vorab dem Finanzamt anzuzeigen, damit die Alkoholsteuer festgesetzt werden kann. Die als Abfindungsmeldung bezeichnete Anzeige hat vorrangig elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen kann die Anzeige in Papierform eingebracht werden, wenn beispielsweise die technischen Voraussetzungen nicht vorliegen. Nicht zulässig ist es hingegen, die Abfindungsmeldung mittels FinanzOnline in anderer Form als über „EKA (Abfindungsmeldung)“ zu übermitteln. Die Anmeldung würde dann als nicht ordnungsgemäß eingereicht gelten und ein anschließend durchgeführtes Brennverfahren hätte abgaben- und strafrechtliche Folgen.
Herabsetzung der Mengen für steuerfreien Hausbrand
Land- und Forstwirte, die Alkohol unter Abfindung herstellen, können jährlich 15 Liter und zusätzlich je 3 Liter (6 Liter in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg) für jeden großjährigen Haushaltsangehörigen steuerfrei brennen (sogenannter Hausbrand). Die Höchstmenge an steuerfreiem Hausbrand für die Bundesländer Tirol und Vorarlberg wurde mit 2022 auf 50 Liter Alkohol pro Kalenderjahr herabgesetzt. Die Höchstmenge Hausbrand in den restlichen Bundesländern bleibt unverändert bei 27 Liter Alkohol pro Kalenderjahr.
Verkaufsverbot für steuerfreien Hausbrand
Um Steuerumgehungen vorzubeugen, wurde im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes 2022 zudem auch verankert, dass der steuerfreie Hausbrand nicht mehr entgeltlich an Dritte verkauft werden darf.
Stand: 25. Mai 2022