Wohnungseigentümer müssen (in bestimmten Fällen) eine angemessene Rücklage für künftige Aufwendungen bilden – die sogenannte Instandhaltungsrücklage. Diese Rücklage wird für die Deckung von zukünftigen Instandhaltungsaufwendungen verwendet.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) sind die Zahlungen an den Instandhaltungsfonds nicht als Werbungskosten absetzbar.
Bei außerbetrieblichen Einkünften, zu denen auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören, gilt das Zufluss-/Abflussprinzip. Deshalb hat ein Vermieter jenen Teil der Mieteinnahmen, den er an den Instandhaltungsfonds überwiesen hat, auch als Werbungskosten berücksichtigt. Alle tatsächlichen Reparaturaufwendungen, die aus dem Instandhaltungsfonds finanziert wurden, sind nicht mehr als Werbungskosten berücksichtigt worden. Von der Behörde wurden die Werbungskosten aber nicht anerkannt.
Entscheidung
Das BFG gab der Behörde Recht. Die Begründung war,
- dass die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage mit der Zahlung von der Rechtszuständigkeit des einzelnen Wohnungseigentümers in die Rechtszuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zwar übergehen,
- sie sind aber im Verwaltungsvermögen gebunden, über das der einzelne Wohnungseigentümer nicht allein verfügen kann.
Daher ist das BFG der Meinung, dass die geleisteten Beiträge zur Instandhaltungsrücklage erst dann als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn sie tatsächlich vom Verwalter ausgegeben werden.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde in diesem Fall zugelassen, weil es noch keine höchstgerichtliche Entscheidung zu diesem Thema gibt.
Stand: 11. April 2016