Insbesondere bei Saisonbetrieben gehört die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern zum Alltag in der Gastronomie und Hotellerie. Worauf Sie in erster Linie achten müssen, wenn Sie ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren bzw. kündigen möchten, erfahren Sie hier.
Während unbefristete Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit eingegangen werden, haben befristete Arbeitsverhältnisse ein vorab festgelegtes Ablaufdatum. Das Ende der Laufzeit muss im Vorfeld objektiv bestimmbar festgesetzt werden und darf nicht willkürlich beeinflussbar sein (z. B. ein bestimmtes Kalenderdatum). Bestimmte Kollektivverträge (z. B. der Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe) schreiben die Vereinbarung eines bestimmten Kalenderdatums ausdrücklich vor. Prüfen Sie deshalb unbedingt den jeweils anwendbaren Kollektivvertrag, bevor Sie ein befristetes Dienstverhältnis begründen.
Befristete Dienstverhältnisse können vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit nur dann gekündigt werden, wenn die Möglichkeit einer solchen Kündigung ausdrücklich vereinbart wurde. Das ist allerdings nicht immer möglich. Ist
das Arbeitsverhältnis auf kurze Zeit befristet und steht die einzuhaltende Kündigungsfrist in einem Missverhältnis zur Laufzeit, dann kann keine Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung vereinbart werden. Dabei sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ausschlaggebend.
Eine einvernehmliche Auflösung ist hingegen auch bei (besonders kurz) befristeten Arbeitsverhältnissen möglich. Auch eine Probezeit kann bei befristeten Arbeitsverhältnissen vereinbart werden.
Soll ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an oder kurz nach einem befristeten Arbeitsverhältnis vereinbart werden, bedarf es dafür einer sachlichen Rechtfertigung, die sich aus wirtschaftlichen oder sozialen Umständen ergeben kann. Ohne eine solche Rechtfertigung begründet die Folgebefristung ein sittenwidriges Kettenarbeitsverhältnis, das wie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis behandelt wird.
Stand: 29. März 2023