Mit 1.1.2025 sind zwei wichtige Verordnungen in Kraft getreten, welche die Abgeltung von Fahrtkosten und Kilometergeld grundlegend neu regeln: die Fahrtkostenersatzverordnung (FKE-VO) und die Kilometergeldverordnung (KmG-VO). Während die Kilometergeldverordnung eine Vergütung von Fahrtkosten auf Basis des Kilometergeldes vorsieht, verfolgt die Fahrtkostenersatzverordnung das Ziel, Dienstnehmer-Dienstreisen und berufliche Fahrten (Werbungskosten) mittels eines Massenbeförderungsmittels abzugelten.
Inhalt der Fahrtkostenersatzverordnung (FKE-VO):
Die FKE-VO mit Anwendbarkeit ab 1.1.2025 gilt für Dienstnehmer-Dienstreisen und berufliche Fahrten (Werbungskosten), wenn der Arbeitgebende dem Dienstnehmenden nicht die tatsächlichen Aufwendungen der vom Dienstnehmenden gekauften Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt. Die FKE-VO gilt für Wochen‑, Monats‑, Jahreskarten und auch für Einzelfahrscheine und bietet zwei Möglichkeiten für die steuerfreie Vergütung von Fahrtkosten, wobei die jährliche Obergrenze bei € 2.450,00 liegt.
Beförderungszuschuss:
- Für die ersten 50 km: € 0,50/km
- Für die weiteren 250 km: € 0,20/km
- Für jeden weiteren km: € 0,10/km
Der Beförderungszuschuss darf pro Wegstrecke maximal € 109,00 betragen.
Fiktiver Kostenersatz:
Hier wird jener Betrag ersetzt, der für die günstigste reguläre Fahrkarte (z. B. ÖBB-Ticket 2. Klasse, jedoch nicht Sparschiene-Tickets) anfällt.
Die beiden Varianten sind nicht nur im Rahmen der Lohnabrechnung, sondern auch für den Bereich der Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung anwendbar (allerdings nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte).
Stand: 25. Februar 2025