Überprüfen Sie Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2017, ob Sie diese steuerlich bei der Arbeitnehmerveranlagung 2017 geltend machen können:
Zu den Werbungskosten zählen zum Beispiel Aus- und Fortbildungskosten, aber auch das Pendlerpauschale und Fahrtkosten.
Als Sonderausgaben sind beispielsweise Spenden, Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt. Andere Sonderausgaben wie z. B. Prämien zu Versicherungen oder Aufwendungen im Zusammenhang mit Sanierungen von Wohnraum können 2017 grundsätzlich nur mehr für Alt-Verträge (Abschluss vor 2016) abgesetzt werden.
Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. So können unter anderem bestimmte Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden.
Der Kinderfreibetrag beträgt für 2017 unter bestimmten Voraussetzungen € 440,00 jährlich pro Kind, wenn er von einem einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind geltend gemacht wird oder zweimal je € 300,00 jährlich pro Kind, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind in Anspruch genommen wird.
Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge sind der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag oder auch der Unterhaltsabsetzbetrag bei Unterhaltsleistungen.
Stand: 26. Februar 2018