Der umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirt muss bei inländischen Geschäften grundsätzlich keine Umsatzsteuer abführen (Durchschnittssatzbesteuerung).
Erwirbt der pauschalierte Landwirt eine Maschine aus einem anderen EU-Land, gelten von der Umsatzsteuerpauschalierung abweichende Regelungen.
Innergemeinschaftlicher Erwerb durch Abholung
Kauft ein pauschalierter Landwirt eine Maschine im EU-Ausland und holt sie selbst ab, gilt – genauso wie für Privatpersonen – das Ursprungslandprinzip. Er muss einfach mit dem Kaufpreis die ausländische Umsatzsteuer bezahlen und kann die Maschine ohne Weiteres nach Österreich einführen.
Das gilt, wenn die Erwerbsschwelle von € 11.000,00 im vorangegangenen Jahr nicht und im aktuellen Jahr noch nicht überschritten und auf die Erwerbsschwelle nicht verzichtet wurde (Achtung: Der Verzicht bindet den Erwerber für zwei Jahre). In diesen Fällen muss der Landwirt in Österreich Erwerbsteuer (= USt) abführen. Er hat über seinen innergemeinschaftlichen Erwerb Umsatzsteuervoranmeldung(en) (Formular U30) und die Umsatzsteuerjahreserklärung (Formular U1) vorzunehmen. Außerdem sollte er über eine UID-Nummer verfügen, damit der Verkäufer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung durchführen kann.
Innergemeinschaftlicher Erwerb durch Versandhandel
Beim Versandhandel ist neben der Erwerbsschwelle zusätzlich noch eine weitere Schwelle zu beachten, damit es beim Ursprungslandprinzip bleibt.
Der Versender darf mit seinen Lieferungen nach Österreich im vorangegangenen und laufenden Jahr die Lieferschwelle von € 35.000,00 nicht überschreiten. Übersteigt er die Schwelle oder verzichtet auf diese, wird der ausländische Verkäufer in Österreich umsatzsteuerpflichtig.
In diesem Fall (Überschreitung der Lieferschwelle des liefernden Unternehmens und Landwirt unter der Erwerbsschwelle) trifft den Landwirt unter Umständen auch die Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr der Steuer bzw. die Haftung für diese.
Maschine oder Fahrzeug?
Für im EU-Ausland erworbene, neue Fahrzeuge im umsatzsteuerrechtlichen Sinn fällt die Erwerbsteuer grundsätzlich – ungeachtet von Schwellenwerten – im Bestimmungsland (Österreich) an.
Das wirft die Frage auf, Maschine oder Fahrzeug?
Die Umsatzsteuerrichtlinien verstehen unter Fahrzeugen nur bestimmte motorbetriebene Landfahrzeuge und Wasser- und Luftfahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung. Anhänger, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (z. B. laut Bundesministerium für Finanzen auch Traktoren) sind keine Fahrzeuge, sondern Maschinen.
Stand: 28. Dezember 2016