Bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten, die die Umsatzsteuerpauschalierung in Anspruch nehmen, setzt die Finanz unaufgefordert die Vorsteuerbeträge gleich hoch wie die Umsatzsteuer fest, sodass die Umsatzsteuerschuld stets null ist. Das gilt für Einkünfte im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.
Verpachtung eines gesamten Betriebs
Bei Verpachtung des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs liegt überhaupt keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit mehr vor.
Deshalb kann auch die Umsatzsteuerpauschalierung für Land- und Forstwirte nicht (mehr) in Anspruch genommen werden.
Der eingenommene Pachtzins ist nach den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu versteuern.
Verpachtung einzelner land- und forstwirtschaftlicher Flächen
Das Gleiche gilt, wenn nur einzelne Teile des Betriebs verpachtet werden. Auch der Pachtzins für wesentliche, selbständig bewirtschaftbare Teile eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (z. B. Ackerbau mit den dazugehörigen Maschinen und Gebäuden) oder für einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen ist keine Einnahme aus Land- und Forstwirtschaft und unterliegt daher den allgemeinen Umsatzsteuerbestimmungen.
Wie ist zu versteuern?
Für die Verpachtung der Grundflächen und Gebäude gilt grundsätzlich die unechte Steuerbefreiung für Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Optionsmöglichkeit.
Für den Pachtzins für landwirtschaftliche Maschinen ist die Regelbesteuerung zu verwenden. Auf jeden Fall sollte aber im Auge behalten werden, ob die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommen kann.
Für die Überlassung von land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen für Sport- und Freizeiteinrichtungen (z. B. Schipiste) oder Handymasten gibt es spezielle Regelungen.
Stand: 28. Dezember 2016