Nachfolgend finden Sie Beispiele für land- und forstwirtschaftliche Einnahmen, die nicht von der Pauschalierung umfasst und daher immer steuerpflichtig sind:
- Aufgabe von Rechten:
- Erlös für Verkauf/Verpachtung von Milch- und Rübenkontingenten bzw. der Zuckerquoten
- Übertragung und freiwillige Abtretung von Zahlungsansprüchen der Betriebsprämien auf Grund der Direktzahlungsverordnung
- Ablöse für ein Wegerecht
- Entgelt für die Aufgabe des Pacht(Miet)rechtes
- Aufgabe von Wasserbenutzungsrechten
- Veräußerung von Anteilen an Agrargemeinschaften
- Einräumung von Dienstbarkeiten: Entschädigung für Maststandorte, Führung eines Abwasserkanals etc.
- Entschädigung für Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse, wenn sie das laufende Jahr betreffen und bei Vollpauschalierung ein Abschlag vom Einheitswert erfolgt ist.
- Jagdpachterlöse (Einnahmen nicht Einkünfte), die für die Grundflächennutzung einer Eigen- oder Gemeindejagd bezahlt werden, sind als „Pachtzins“ gesondert anzusetzen.
- Einkünfte aus Wildabschüssen (70 % steuerpflichtig, da 30 % als pauschale Betriebsausgaben ansetzbar)
- Verpachtung von Fischereirechten
- Verkauf von Fischereikarten, wenn pauschales Entgelt (nicht nach gefangenem Fisch)
Stand: 27. Juni 2017