Als land- und forstwirtschaftliche Nebenerwerbe bezeichnet man Tätigkeiten wie beispielsweise kommunale Dienstleistungen (Kulturpflege, Winterdienst), bäuerliche Nachbarschaftshilfe oder Holzakkordantentätigkeit. Diese Tätigkeiten sind nicht abpauschaliert und gelten nur dann als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte, wenn diese im Vergleich zum Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet sind. Die maßgebliche Einnahmengrenze wurde für das Jahr 2025 nunmehr auf € 55.000,00 inkl. Umsatzsteuer (2024: € 45.000,00) angehoben.
Wirtschaftliche Unterordnung
Eine wirtschaftliche Unterordnung gilt als gegeben, wenn mehr als 5 ha land- und forstwirtschaftliche Fläche bzw. bei Garten- und Weinbaubetrieben mehr als 1 ha Fläche bewirtschaftet werden und die Bruttoeinnahmen aus dem Nebenerwerb (Topf 3) ab dem Jahr 2025 € 55.000,00 inkl. Umsatzsteuer (2024: € 45.000,00) nicht übersteigen.
Wird die maßgebliche Hektargrenze unterschritten oder überschreiten die Einnahmen aus dem Nebenerwerb den Betrag von € 55.000,00 inkl. Umsatzsteuer, so ist eine wirtschaftliche Unterordnung nur noch dann gegeben, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten maximal 25 % der Brutto-Gesamteinnahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betragen. Ist dies nicht der Fall bzw. kann die wirtschaftliche Unterordnung nicht nachgewiesen werden, so liegen hinsichtlich der Einkünfte aus dem Nebenerwerb gewerbliche Einkünfte vor.
Stand: 25. Februar 2025