Bei Sonderausgaben handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Prinzipiell sind Sonderausgaben immer in jenem Veranlagungsjahr zu berücksichtigen, in dem sie bezahlt werden.
Ausgaben für Wohnraumschaffung und Versicherungen können seit 2016 nicht mehr abgesetzt werden, sie zählen zu den sogenannten Topfsonderausgaben. Bei bestehenden Verträgen bleibt der Sonderausgabenabzug noch fünf Jahre erhalten.
Renten und dauernde Lasten können nur dann Sonderausgaben sein, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgabe (betriebliche Einkunftsarten) oder als Werbungskosten (außerbetriebliche Einkunftsarten) berücksichtigt wurden. Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass die Rente aufgrund besonderer Verpflichtungsgründe geleistet wird.
Handelt es sich um Renten, welche Gegenleistungen für die Übertragung von Wirtschaftsgütern sind, so sind sie nur in jener Höhe Sonderausgaben, als die Summe der gezahlten Beträge den Barwert der Rentenverpflichtung übersteigt. Die Berechnung des Barwerts der Rentenverpflichtung wird nach finanz- bzw. versicherungsmathematischen Grundsätzen vorgenommen.
Für Renten, die aus Anlass der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteil vereinbart werden, gelten besondere Bestimmungen.
Ebenso Sonderausgaben sind u. a. Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.
Achtung: Ab 1.1.2016 können keine neuen Aufwendungen mehr berücksichtigt werden. Altverträge sind noch fünf Jahre lang gültig.
Darunter fallen Versicherungsbeiträge zu im Gesetz angeführten freiwilligen Personenversicherungen:
- freiwillige Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung
- Lebensversicherungen (nur in Form von Rentenversicherungen)
- freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen
- Pensionskassen
Nicht als Sonderausgabe abzugsfähig sind die Beiträge, die im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht anfallen. Diese Beiträge mindern bereits als Betriebsausgabe oder Werbungskosten die Steuerbemessungsgrundlage.
Achtung: Nur dann, wenn mit der Bauausführung vor 1.1.2016 begonnen worden ist bzw. der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden ist. Altverträge sind noch fünf Jahre lang gültig.
Stehen Aufwendungen unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Schaffung oder Sanierung von Wohnraum, sind sie abzugsfähig, wenn sie unter eine der folgenden Aufzählungen fallen:
Es handelt sich um 8-jährig gebundene Beträge, die ein Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bauvereinigungen, Unternehmen, deren Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnungseigentum ist, oder Gebietskörperschaften zahlt.
Der Steuerpflichtige leistet Beträge zur Errichtung von Eigentumswohnung oder Eigenheim. Begünstigt werden sowohl die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen mit dem Erwerb des Grundstücks entstehen, als auch die eigentlichen Errichtungskosten. Der Erwerb von bereits bestehendem Wohnraum fällt nicht unter diese Begünstigung. In diesem Fall ist ein Sonderausgabenabzug nur für Aufwendungen in Zusammenhang mit der Schaffung von weiteren Wohnräumen möglich. Wird das Eigenheim oder die Eigentumswohnung zu mehr als einem Drittel für andere als eigene Wohnzwecke verwendet, dann liegt insgesamt ebenfalls kein begünstigter Wohnraum vor. Unter Eigenheim versteht die Finanzverwaltung ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Das Gebäude muss objektiv dazu geeignet sein, ganzjährig bewohnt werden zu können. Aufgrund letzterer Einschränkung kommt ein Sonderausgabenabzug für die Errichtung von Badebungalows, Bootshäusern, Gartenhäusern und Jagdhütten, die nicht einmal bescheidene Wohnbedürfnisse erfüllen, nicht in Betracht.
Ausgaben für die Sanierung von bereits vorhandenem Wohnraum. Unter diesen Titel fallen sowohl Instandsetzungsaufwendungen wie auch die Herstellungsaufwendungen. Zum Instandsetzungsaufwand gehört jener Aufwand, der die Nutzungsdauer des Wohnraumes wesentlich verlängert oder den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöht. Wohnraumsanierungsaufwand ist nur dann als Sonderausgabe zu berücksichtigen, wenn ein Verbesserungsbedarf (z. B. bestehende Heizungsanlage ist nicht mehr funktionsfähig) vorliegt. Instandhaltungsaufwendungen (z. B. Ausmalen und Tapezieren der Räume, Austausch nicht wesentlicher Gebäudeteile) fallen nicht unter den Titel der Wohnraumsanierung. Aufwand für die Wohnraumsanierung ist nur dann Sonderausgabe, wenn die Sanierung von befugten Unternehmern durchgeführt wird.
Sonderausgaben sind auch die Rückzahlung von Darlehen, welche für die Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung aufgenommen wurden. Auch die Zinsen für derartige Darlehen sind Sonderausgaben.
Abzugsfähig sind nur Beträge für Maßnahmen, zur Schaffung von Wohnraum (z. B. Eigenheime) innerhalb der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht.
Folgende Sonderausgaben sollen durch einen Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung automatisch in der Veranlagung berücksichtigt werden: Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten. Die Übermittlung hat bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen. Diese Neuregelung gilt erst für Zahlungen nach dem 31. Dezember 2016.
Das hat zu unterbleiben, wenn der Leistende dem Empfänger die Übermittlung ausdrücklich untersagt hat. In diesem Fall darf bis zum Widerruf für sämtliche Leistungen des betreffenden Kalenderjahres und der Folgejahre keine Übermittlung erfolgen.
Hierbei handelt es sich um Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die steuerliche Abzugsfähigkeit des Kirchenbeitrags ist begrenzt mit einem Höchstbetrag von € 400,00 jährlich. Höhere Beiträge können steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Der Kirchenbeitrag muss obligatorisch sein. Die Kirche kann ihren Sitz auch im EU/EWR-Raum haben sie muss aber in Österreich anerkannt sein.
Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, sind Sonderausgaben, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgabe oder Werbungskosten berücksichtigt wurden.
Spenden sind als Sonderausgaben nur in folgenden Fällen abzugsfähig:
Begünstigt sind u. a. Spenden an bestimmte Organisationen die:
- Forschungsaufgaben durchführen oder
- auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen (z. B. Universitäten) oder
- Organisationen, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind, wie
- die Österreichische Nationalbibliothek, das österreichische Archäologische Institut, das Institut für Österreichische Geschichtsforschung und das österreichische Filminstitut,
- bestimmte Museen,
- das Bundesdenkmalamt,
- Einrichtungen die mit den letzten drei genannten Punkten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung Vermittlung, Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen und ihren Sitz in der EU oder in einem Staat mit umfassender Amtshilfe haben (es muss ein Österreichbezug gegeben sein, wie z. B. dass ausländische Museen Gegenstände an ein österreichisches Museum verleihen), oder
- die internationale Anti-Korruptions-Akademie. ,
- die Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat in der EU (oder einem Staat mit umfassender Amtshilfe), Einrichtungen mit Sitz in der EU (oder einem Staat mit umfassender Amtshilfe).
- oder
- sich einsetzen für bzw. Spenden sammeln für:
- mildtätige Zwecke
- Entwicklungs- und Katastrophenhilfe
- den Schutz der Umwelt, Natur- oder Artenvielfalt
- Tierheime
Hier gilt: Die Organisation muss in die Liste des Bundesministerium für Finanzen eingetragen sein, sonst ist die Spende nicht abzugsfähig: Liste der begünstigten Spendenempfänger oder
- Aufgaben der Feuerpolizei, der örtlichen Gefahrenpolizei und des Katastrophenschutzes erfüllen – solche Organisationen sind: Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände.
Die Spenden dürfen zusammen mit den Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 10 % des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrags der Einkünfte des aktuellen Jahres (für 2012 und die Jahre davor waren die Einkünfte des Vorjahres maßgeblich) nicht überschreiten. Nicht abzugsfähig sind echte Mitgliedsbeiträge, Beiträge, die über den Mitgliedsbeitrag hinaus freiwillig entrichtet werden jedoch schon. Auf Verlangen des Finanzamtes müssen die Spenden nachgewiesen werden. Für diesbezügliche Belege (Einzahlungsnachweise) gilt die allgemeine siebenjährige Aufbewahrungsfrist.
Der Verlustabzug (Verlustvortrag) stellt im Unterschied zu den übrigen Sonderausgaben keine "Ausgabe", sondern eine periodenübergreifende Ergänzung der Gewinnermittlung dar.
Er ist auf Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb) beschränkt. Voraussetzung für die Abzugs- und Vortragsfähigkeit des Verlustes ist eine ordnungsgemäße Buchführung.
Sie können zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden (auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern seit 2016).
Verluste aus Vorjahren können bis zur Höhe der Einkünfte des laufenden Jahres verrechnet werden (seit der Veranlagung für das Jahr 2014). In den Jahren davor war der Verlustabzug eingeschränkt durch eine Verrechnungs- und Vortragsgrenze von 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Die 75-%-Regelung gilt weiterhin für Kapitalgesellschaften. Sie müssen somit zumindest ein Viertel des Gewinnes versteuern.
Sonderausgaben können hinsichtlich der Höchstbetragsbeschränkung in folgende Gruppen eingeteilt werden.
So genannte "Topfsonderausgaben". Dazu zählen die oben unter Punkt 2 und 3 angeführte Sonderausgaben. Für diese besteht ein jährlicher Höchstbetrag von € 2.920,00. Dieser Höchstbetrag erhöht sich um weitere € 2.920,00, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Bei mindestens drei Kindern können weitere € 1.460,00 an „Topfsonderausgaben“ geltend gemacht werden – diese Erhöhung bei mindestens drei Kindern fällt weg, ab 1.1.2016. Ausgaben, die den Höchstbetrag übersteigen, können nicht berücksichtigt werden.
Weiters erhöht sich der Höchstbetrag um € 2.920,00, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 6.000,00 jährlich erzielt.
Ausgaben bis zur Höhe des Höchstbetrages werden geviertelt. Steuerwirksam ist somit höchstens ein Viertel der zu berücksichtigenden Beträge, also entweder ein Viertel der tatsächlich aufgewendeten Beträge oder bei Übersteigen des Höchstbetrages ein Viertel des Höchstbetrages.
Bei Steuerpflichtigen, deren Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als € 36.400,00/Jahr beträgt, wird das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in solchem Ausmaß gekürzt, dass bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 60.000,00 nur mehr der Sonderausgabenpauschalbetrag von € 60,00 als Sonderausgaben absetzbar ist.
Sonderausgaben ohne Höchstbetrag
Steuerberatungskosten sowie die Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung, können des Pauschales und ohne Berücksichtigung des Höchstbetrages geltend gemacht werden.
Sonderausgaben mit jeweils eigenem Höchstbetrag
Dazu zählen die Kirchenbeiträge, Spenden und der Verlustabzug:
- Kirchenbeiträge können jährlich maximal in Höhe von € 400,00 als Sonderausgabe Berücksichtigung finden.
Spenden an begünstigte Empfänger sind im Ausmaß von höchstens 10 % der Einkünfte des aktuellen Jahres berücksichtigungsfähig. Verluste aus Vorjahren sind unter den oben angeführten Voraussetzungen abzugsfähig.
Stand: 16. August 2016
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