Außergewöhnlich ist eine Belastung, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse erwächst. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. "gewöhnliche" Belastung handelt.
Hinsichtlich der Beurteilung des Begriffs "außergewöhnlich" ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen: Während Aufwendungen bei niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen oft das Merkmal der Außergewöhnlichkeit aufweisen, können die gleichen Aufwendungen bei gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen durchaus im Bereich der normalen Lebensführung gelegen sein.
Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Der Tatbestand der Zwangsläufigkeit gilt als nicht erfüllt, wenn die Belastung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, oder Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige freiwillig entschlossen hat (wie der Verwaltungsgerichtshof die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen in Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Scheidung verwehrte).
Katastrophenschäden
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden. Absetzbar sind die Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Wirtschaftsgüter, wenn diese den in- oder ausländischen Hauptwohnsitz betreffen. Aufwendungen für Katastrophenschäden, die einen Zweitwohnsitz betreffen, führen nicht zur Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung. Absetzbar sind nur Kosten der Beseitigung eines eingetretenen Katastrophenschadens. Aufwendungen, die hinsichtlich der Abwehr künftiger Katastrophen getätigt werden, sind nicht absetzbar.
Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung von Kindern
Solche Aufwendungen gelten insbesondere dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Die Berücksichtigung der tatsächlich nachgewiesenen Kosten ist nicht möglich. Vielmehr werden derartige Aufwendungen durch einen Pauschbetrag von € 110,00 monatlich berücksichtigt.
Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird. Ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten werden derartige Mehraufwendungen in Höhe von € 262,00 monatlich, vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen, berücksichtigt. Daneben sind allenfalls folgende Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig: Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel, Kosten der Heilbehandlung sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte.
Behinderung: tatsächlicher Aufwand statt Pauschbeträge
Aufwendungen, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden. Darunter sind Mehraufwendungen infolge einer längerfristigen körperlichen oder geistigen Behinderung des Steuerpflichtigen selbst oder – bei Bestehen des Anspruchs auf den Alleinverdienerabsetzbetrag – seines (Ehe-)Partners zu verstehen. Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 % beträgt. Sie werden, wenn keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) bezogen wird, durch einen Freibetrag berücksichtigt. Gemäß dieser Gesetzesstelle werden folgende Freibeträge jährlich gewährt:
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von: |
ein Freibetrag von: |
25 % bis 34 % |
€ 75,00 |
35 % bis 44 % |
€ 99,00 |
45 % bis 54 % |
€ 243,00 |
55 % bis 64 % |
€ 294,00 |
65 % bis 74 % |
€ 363,00 |
75 % bis 84 % |
€ 435,00 |
85 % bis 94 % |
€ 507,00 |
ab 95 % |
€ 726,00 |
Behinderung: Aufwendungen höher als pflegebedingte Geldleistung
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst (gegebenenfalls auch (Ehe-)Partner, Kind) pflegebedingte Geldleistungen wie Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Betreuung von Kindern
Als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt gelten auch Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens € 2.300,00 pro Kind und Kalenderjahr unter folgenden Voraussetzungen:
- das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet,
- es wurde für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag gewährt,
- das Kind hält sich ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in der Schweiz auf,
- die Kosten müssen unmittelbar an eine Kinderbetreuungseinrichtung oder eine pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson gezahlt worden sein.
Die Kinderbetreuungskosten sind auch von der unterhaltsverpflichteten Person absetzbar (z. B. geschiedener Elternteil), wenn ihr der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht.
Ist ein Kind zu 50% oder mehr behindert, so sind Kinderbetreuungskosten bis zum 16. Lebensjahr des Kindes zusätzlich zu einem bestehenden Freibetrag von EUR 262,00 monatlich steuerlich abzugsfähig.
Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt
Beispiele für außergewöhnliche Belastungen, bei denen ein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist:
- Krankheitskosten: Arzt, Medikamente, Heilbehelfe usw.
- Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim oder eine Hausbetreuung, wenn sie aufgrund von Krankheit, Pflege- oder besonderer Betreuungsbedürftigkeit entstehen
- Begräbniskosten sowie Grabmal bis je maximal € 5.000,00, wenn sie den Nachlass übersteigen
- Kurkosten im Zusammenhang mit einer Krankheit