Im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (= GPLA-Prüfung) kommt ein Prüforgan in den Betrieb, um alle lohnabhängigen Abgaben zu prüfen. Der Prüfer ist entweder ein Sozialversicherungsbediensteter oder ein Bediensteter der Finanz. Alle Dienstgeber werden mit dem Ziel einer flächendeckenden Prüfung in regelmäßigen zeitlichen Abständen (drei bis maximal fünf Jahre) geprüft. Im Anlassfall ist auch eine Prüfung in kürzeren Zeitabständen möglich.
Die Zuordnung der Prüffälle zum einzelnen Prüfer (und somit zur jeweiligen Institution) erfolgt durch einen Zufallsgenerator. Bei der nächsten gemeinsamen Prüfung desselben Dienstgebers wird diese Prüfung einem Prüfer der jeweils anderen Organisation zugeteilt. Die Feststellungen des Prüfers, die die jeweils anderen Bereiche betreffen, werden den beteiligten Institutionen zur Weiterverarbeitung übermittelt. Dies bedeutet, dass z. B. Feststellungen des Sozialversicherungsprüfers bezüglich der Lohnsteuer und der Kommunalsteuer an das zuständige Finanzamt sowie an die betroffenen Gemeinden weitergeleitet werden.
Durch die gemeinsame Prüfung erfolgt keine Änderung bei der weiterhin getrennten Bescheiderstellung und beim Rechtsmittelverfahren. Dies bedeutet, dass bescheidmäßige Feststellungen über das Prüfergebnis der Sozialversicherungsbeiträge der zuständige Krankenversicherungsträger trifft; den Bescheid bezüglich der Lohnsteuer stellt das zuständige Betriebsstättenfinanzamt aus, die Bescheide bezüglich der Kommunalsteuer die in Betracht kommenden Gemeinden oder Städte.
Jede Institution hat gesetzlich weiterhin die Möglichkeit, so genannte "Nachschauen" (Erhebungen) durchzuführen. In solchen Fällen werden Prüfer der jeweiligen Institution (auch einer Gemeinde oder einer Stadt) nur in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich tätig (z. B. erfolgt die Nachschau bezüglich der Kommunalsteuer durch einen Bevollmächtigten der Gemeinde ausschließlich für den Bereich der Kommunalsteuer).
- Lohnsteuer
- Dienstgeberbeitrag (DB)
- Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
- Sozialversicherungsbeiträge
- Kommunalsteuer
Überprüft werden stichprobenartig
- Lohnkonten
- Lohnlisten
- Kassabücher
- Reisekostenabrechnungen
- Fahrtenbücher
- Sachkonten
- Überstundenaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen
- Anträge Pendler-Pauschale
- Anträge Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) und Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)
Die GPLA-Prüfung greift dabei auch auf Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsdateien, die zu diesem Zweck in vom Gesetzgeber vorbestimmen Formaten abgespeichert werden müssen. Die Auswertung erfolgt mittels einer vom GPLA-Prüfer eingesetzten Prüfsoftware.
Folgende Daten sind fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:
- Name des Arbeitnehmers
- Versicherungsnummer
- Wohnsitz
- gezahlter Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes
- Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, vom Arbeitgeber einbehaltene Pflichtbeiträge,
- einbehaltene Lohnsteuer
- Beiträge an
- Pensionskassen
- Unterstützungskassen
- betriebliche Kollektivversicherungen
- Arbeitnehmerförderstiftungen
- Belegschaftsbeteiligungsstiftungen
- ausländische Pensionskassen
- betriebliche Vorsorgekassen
- vom Arbeitgeber einbehaltene Pflichtbeiträge
- vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen
- Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)/ Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) laut Antrag des Arbeitnehmers
- Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners, wenn der AVAB gewährt wurde
- Name und Sozialversicherungsnummer der Kinder, wenn der AEAB gewährt wurde bzw. der Kinderzuschlag gewährt wird
- Pendlerpauschale, Pendlereuro und Kosten für Werkverkehr
- erstatteter (rückgezahlter) Arbeitslohn
- Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse und der geleistete Beitrag
- sofern der Arbeitgeber Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat, die Betriebsstätte und der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer bei dieser Betriebsstätte tätig ist, sowie die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde
- Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie die geleisteten Beiträge und
- Bezeichnung des für den Arbeitnehmer zuständigen Sozialversicherungsträgers.
- Freibeträge lt. Mitteilung zur Vorlage an den Arbeitgeber
- Kommunalsteuer
- Sonderzahlungen bzw. sonstige Bezüge, brutto
- Sozialversicherungsbeitragsgrundlage laufender Bezug, Sonderzahlungen bzw. sonstiger Bezug
- Sozialversicherungsbeitrag vom laufenden Bezug (Dienstnehmeranteil), von Sonderzahlungen bzw. sonstigem Bezug (DN-Anteil)
- Serviceentgelt für E-Card
- Bezüge bei begünstigter Auslandstätigkeit
- Zuwendungen für die Zukunftssicherung, unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungen, Stock-Options
- Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden
- Bezüge von ausländischen Studenten (Ferialpraktikanten)
- Tagesgelder, Kilometergelder und pauschale Nächtigungsgelder
- Umzugskostenvergütungen
- Zuschüsse des Arbeitgebers für Kinderbetreuungskosten
- Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer im Werkverkehr befördert wird bzw. jene, in den dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird
- erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
- bestimmte Mitarbeiterrabatte
- Werbungskostenpauschale von Expatriates
Die Daten der ersten vier Punkte sind getrennt nach
- Bezügen, die nach dem Tarif und
- Bezügen, die nach festen Steuersätzen zu versteuern sind,
einzutragen.
Für Arbeitnehmer, die im Inland weder der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, wenn die Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die von inländischen Arbeitgebern ins Ausland entsendet werden.
Stand: 16. August 2016
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir
keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten
Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen
haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur
Verfügung.